Müller-Hof Newsletter – Dezember 2022

art – AktuelleRechtsTipps

Vertragsrecht: Informationspflichten über Herstellergarantien

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.11.2022, Az. I ZR 241/19) hatte über das heikle und strittige Thema der Informationspflichten eines Händlers über Herstellergarantien zu urteilen. Er hat eine für die Praxis absehbar hilfreiche Entscheidung getroffen, mit der ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt wurde.

 

Umstritten war, wie detailliert ein Händler über eine Herstellergarantie informieren muss. Wer auf eine Garantie hinweist, muss „an sich“ auch über deren wesentliche Inhalte informieren, etwa darüber, dass die gesetzliche Gewährleistung durch die Garantie nicht eingeschränkt wird (§ 479 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder auch über den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes (§ 479 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Bei einer Herstellergarantie ist das für einen Händler aber oft gar nicht machbar.

 

Dazu hat der BGH nun – dem EuGH folgend – entschieden, dass ein Händler Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen der Herstellergarantie nur dann informieren muss, wenn der Händler die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Eine nur beiläufige Erwähnung der Garantie reiche dazu nicht, weil sie aus Sicht der Verbraucher dann kein Kaufargument darstelle.

 

Im konkreten Fall war in einem Angebot auf Amazon die Herstellergarantie auf der Angebotsseite nicht erwähnt, sondern nur an untergeordneter Stelle in einem Produktinformationsblatt, das über den Link „Betriebsanleitung“ erreichbar war. Das reiche laut BGH jedenfalls nicht aus, um dies als Verkaufsargument anzusehen. Eine detaillierte Information über die Herstellergarantie war deshalb nicht erforderlich.

 

Trotzdem ist weiterhin Vorsicht geboten, wenn auf Herstellergarantien verwiesen wird. Eine herausgehobene Erwähnung löst die umfangreichen Pflichtangaben nach § 479 BGB aus. Ein versteckter Hinweis (oder ggf. auch ein Aufdruck des Herstellers auf der Produktverpackung) wird dafür aber – meist – noch nicht ausreichen.

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