Müller-Hof Newsletter – März 2024
art – AktuelleRechtsTipps
Urheberrecht: Copy & Paste bei AGB?
Die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzinformationen oder anderen gerne als „Standardtexte“ angesehenen Teilen etwa eines Webshops ist häufig aufwendig und kostet Geld.
Jedenfalls auf den ersten Blick „billiger“ erscheint es, solche Texte von Wettbewerbern zu kopieren. Hier ist gleichwohl Vorsicht geboten:
Zum einen müssen Datenschutzinformationen oder AGB, die vielleicht beim Wettbewerber ganz zutreffend sind, inhaltlich keineswegs zum eigenen Unternehmen passen. Selbst bei ganz ähnlichen Geschäftsmodellen kann es durchaus relevante Detail-Unterschiede geben.
Zum anderen können solche Texte durchaus urheberrechtlich geschützt sein. Etwa die Gerichte in Köln sehen in AGB-Klauseln ein „(wissenschaftliches Gebrauchs-)Sprachwerk“. Wenn diese sich auf Grund ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben, sollen sie nach der Rechtsprechung Urheberrechtsschutz genießen. Dabei muss nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München kein „deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials“ vorliegen.
Es ist durchaus möglich und passiert auch in der Praxis, dass „kopierte“ Texte dieser Art Abmahnungen auslösen. Demnach ist nicht nur die ungefragte Übernahme von Bildern, Grafiken und Videos riskant (hier sind Abmahnungen bekanntlich nichts Neues), sondern auch bei Texten ist dies rechtlich problematisch.
Abgesehen davon: AGB, Datenschutzinformation u.ä. sollten sowieso immer inhaltlich zum Unternehmen passen und individuell zugeschnitten sein.