Müller-Hof Newsletter – Dezember 2016
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
Schadensersatz wegen überteuerter Lkw
Am 19.07.2016 hat die Europäische Kommission gegen die Lkw-Hersteller Volvo/Renault, Daimler, IVECO und DAF eine Rekord-Geldbuße in Höhe von EUR 2,93 Milliarden wegen Verstoßes gegen das europäische Kartellrecht verhängt. Lediglich der Hersteller MAN ging straffrei aus, da er als Hinweisgeber von der sogenannten Kronzeugenregelung profitierte. MAN wäre nach Kommissionsangaben andernfalls eine Geldbuße von etwa EUR 1,2 Mrd. auferlegt worden. Das Kartell wurde 1997 gegründet und bestand fort, bis die Kommission im Jahr 2011 Durchsuchungen der Geschäftsräume der beteiligten Unternehmen durchführte. Die Kartellabsprachen führten zu durchschnittlich um 25% überhöhten Preisen.
Nach den Feststellungen der Kommission sind mittelschwere und schwere Lkw betroffen. Bei einem durchschnittlichen Kaufpreis für einen Lkw zwischen EUR 80.000,00 und EUR 100.000,00 könnte somit der Schaden pro Lkw bei ca. EUR 12.000,00 bis EUR 15.000,00 liegen. Es stehen also für die Lkw-Käufer erhebliche Schäden im Raum.
Potenziell betroffen sind in erster Linie die direkten Kunden der „Kartellanten“, also Unternehmen, die zwischen den Jahren 1997 und 2011 im Europäischen Wirtschaftsraum mittelschwere oder schwere Lkw direkt oder indirekt von MAN, Volvo/Renault, Daimler, IVECO und DAF gekauft oder geleast haben. Ebenfalls können Unternehmen wie Speditionen, Vermieter, Fuhrunternehmen sowie Leasingnehmer betroffen sein, da davon auszugehen ist, dass unzulässige Preisabsprachen zu überhöhten Verkaufspreisen und/oder überhöhten Leasingraten führten.
Mit Rechtskraft der Kommissionsentscheidung steht für deutsche Zivilgerichte bindend fest, dass die betroffenen Unternehmen gegen das Kartellverbot verstoßen haben. Das ist wichtig für den nachfolgenden Schadensersatzprozess, da der Kläger den Kartellverstoß nicht mehr nachweisen muss.
Da die EU nunmehr über die Geldbuße entschieden hat, beginnt die Verjährung, die bis dato gehemmt war, wieder zu laufen, so dass schnelles Handeln der betroffenen Käufer angezeigt ist, denn die Verjährungshemmung wird grundsätzlich sechs Monate nach bestandskräftigem EU-Bußgeldbescheid enden, und zwar für alle Ansprüche aus der Zeit zwischen 1997 und 2001. Danach entstandene Ansprüche aus gekauften Lkw ab 2002 verjähren schrittweise mit dem Folgejahr. Infolgedessen ist für die betroffenen älteren Lkw Eile geboten.
Die am Kartell beteiligten Unternehmen haften als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass gegen jeden einzelnen Lkw-Hersteller der Schadensersatzanspruch für alle betroffenen Lkw geltend gemacht werden kann. Natürlich kann der Anspruch nur einmal erhoben werden. In Folge ist unter den „Kartellanten“ untereinander Ausgleich und Regress zu nehmen.
Es wird zunächst geraten, als betroffener Lkw-Käufer außergerichtlich zu versuchen, mit dem Hersteller eine Einigung über den Schadensausgleich zu erzielen. Hierzu sollten im Hinblick auf die laufenden Verjährungsfristen Lkw-Käufer der betroffenen Fahrzeuge schnellstmöglich eine Klärung der einschlägigen Verjährungsfristen herbeiführen. Voraussichtlich kommen auf die beteiligten Lkw-Hersteller Schadensersatzforderungen von Geschädigten in Milliardenhöhe zu. Geschädigte sollten bei drohender Verjährung nicht zögern, ihren Schaden zügig einzufordern und gegen die schädigenden Unternehmen vorzugehen.