Müller-Hof Newsletter – März 2016
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
ORGALIME-Vertragsbedingungen haben auch Nachteile
Aktuell wird von vielen Branchenverbänden empfohlen, statt eigener AGB die ORGALIME-Vertragsbedingungen zu verwenden, die nach verschiedenen Rechtsordnungen geprüft sind. Die ORGALIME-Vertragsbedingungen sind spezielle Allgemeine Vertragsbedingungen, die für einen grenzüberschreitenden Einsatz konzipiert sind. Sie wurden vom Dachverband der europäischen Investitionsgüterindustrie ORGALIME erstellt, spiegeln die übliche Geschäftspraxis der Industrie wider und sind ausschließlich auf Beziehungen zwischen Unternehmen anwendbar.
Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, so ist er nach den ORGALIME-Vertragsbedingungen insbesondere zur Nachbesserung verpflichtet. Unter gewissen Voraussetzungen steht dem Käufer ein Minderungsrecht zu, der Minderungsbetrag ist jedoch auf 15 % des Kaufpreises beschränkt. Ein Rücktritt setzt einen vollständigen Verlust des Interesses des Käufers an dem Kaufgegenstand voraus. Ansonsten haftet der Verkäufer nach den ORGALIME-Bedingungen für den durch den Mangel verursachten Schaden, z.B. für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere „indirekte Schäden“, nur, wenn ihm mindestens „grobe Fahrlässigkeit“ zur Last fällt. Insgesamt scheint der Verkäufer also eine gute Position zu haben.
Das stimmt allerdings nicht ganz. Was nach den ORGALIME-Bedingungen unter grober Fahrlässigkeit zu verstehen ist, dürfte im deutschen Recht als einfache Fahrlässigkeit einzuordnen sein. Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, so trifft ihn fast immer einfache Fahrlässigkeit im Sinne des deutschen BGB. Dies bedeutet, dass die Haftungsbegrenzung nach den ORGALIME-Vertragsbedingungen in fast allen Fällen nicht eingreift und der Verkäufer der Höhe nach unbegrenzt haftet.
Aufmerksamkeit verdient auch die Gewährleistungsfrist. Nach den ORGALIME-Vertragsbedingungen beträgt sie 1 Jahr und steht unter dem Vorbehalt, dass der Verkäufer nicht grob fahrlässig im Sinne der Vertragsbedingungen handelt. Dies dürfte, wie bereits oben ausgeführt, bei einer mangelhaften Lieferung meistens der Fall sein. Es dürfte dann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren gelten.
Anwendbares Recht nach den ORGALIME-Vertragsbedingungen ist das Recht des Landes des Verkäufers. Bei einem deutschen Verkäufer kommen somit das BGB und das UN-Kaufrecht zur Anwendung.
Eine allgemeine Beschränkung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr, so wie in den ORGALIME-Bedingungen, ist im deutschen Recht allerdings unwirksam. Die Herausgeber erkannten das Problem und erstellten ein „Anlagenblatt“, das Rückausnahmen von der allgemeinen Beschränkung enthält. Dieses Anlagenblatt muss der Verkäufer aber ebenfalls in den Vertrag einbeziehen.
Dies bedeutet, dass der deutsche Verkäufer dem Vertragspartner tatsächlich regelmäßig nicht nur die ORGALIME-Bedingungen, sondern auch das Anlagenblatt übergeben muss, sofern er sich überhaupt für die Verwendung von ORGALIME-Vertragsbedingungen entscheidet.