Müller-Hof Newsletter – Dezember 2021
art – AktuelleRechtsTipps
IT-Recht: Verkauf von Produkten mit „digitalen Elementen“
Die „Schlagzahl“ erheblicher Veränderungen im BGB hält an. Ab 01. Januar 2022 wird die sogenannte „Warenkaufrichtlinie“ umgesetzt, was zur Folge hat, dass insbesondere für Waren mit „digitalen Elementen“ gegenüber Verbrauchern deutlich abweichende Regelungen gelten.
Das umfasst nicht nur digitale Inhalte (z.B. Software oder auch Audiodateien), sondern auch digitale Dienstleistungen wie z.B. Social-Media-Dienste oder Cloud-Dienste sowie Produkte mit digitalen Funktionen wie z.B. Smartphones oder auch „Smart-TV“.
Die Anpassungen im BGB sind vielfältig: Neben dem neu strukturierten und im Detail strengeren „Mangelbegriff“ ist ein eigener neuer Vertragstyp in Form des Verbrauchervertrages hinsichtlich „digitaler Produkte“ entstanden. Auch bei den Verjährungsregeln hat es Anpassungen gegeben.
Eine komplett neue Regelung, die das bisherige BGB nicht kannte, ist insbesondere die Aktualisierungspflicht für derartige Produkte. Allerdings ist z.B. die Dauer dieser Aktualisierung nicht geregelt. Maßgeblich hierfür können absehbar Werbeaussagen, ggf. der Kaufpreis und aus unserer Sicht vor allem die „übliche Verwendungsdauer“ sein. Jedenfalls funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsupdates werden nötig sein.
Regelungsbedarf wird sich in der Praxis hier u.a. deswegen ergeben, weil die Aktualisierungen vom Verkäufer geschuldet sind, der aber im Regelfall nur Händler und nicht der Hersteller ist, während die tatsächlichen Aktualisierungen vom Hersteller kommen (müssen).
Insofern besteht im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen Handlungsbedarf hinsichtlich der vertraglichen Gestaltungen für jeden Hersteller oder Händler, wenn Produkte mit „digitalen Elementen“ an Verbraucher verkauft werden. Es ist absehbar, dass in vielen Fällen die bestehenden AGB oder Verträge aktualisiert und angepasst werden müssen, auch um Abmahnungen zu vermeiden.