Müller-Hof Newsletter – März 2017
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
Immer wieder neue Pflichtangaben
Seit Februar 2017 ergeben sich aus dem „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ (VSBG) neue Pflichtangaben für Händler gegenüber Verbrauchern.
Schon seit Anfang 2016 muss im Onlinehandel bekanntlich auf die ODR-Plattform der Europäischen Union zur Streitbeilegung hingewiesen werden. Nunmehr muss jeder Unternehmer (ab zehn Mitarbeitern) auf der Internetseite und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (sofern vorhanden) darüber informieren, ob er bereit (oder ggf. auch verpflichtet) ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt übrigens nicht nur für Online-Shops, sondern allgemein für gewerbliche Internetseiten und auch allgemein für AGB!
Kommt es später zu einer Streitigkeit mit einem Verbraucher, die nicht beigelegt werden kann, muss der Unternehmer (unabhängig von der Mitarbeiterzahl) in Textform darüber informieren, welche Schlichtungsstelle zuständig wäre und ob er bereit ist, an einem Verfahren dort mitzuwirken.
Eine Verpflichtung, an einem Schlichtungsverfahren tatsächlich teilzunehmen, gibt es allerdings (im Regelfall) nicht.
Nach den Erfahrungen mit der Hinweispflicht auf die ODR-Plattform muss damit gerechnet werden, dass Verstöße gegen die formalen Anforderungen des „Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes“ (VSBG) Abmahnungen von Verbänden oder Wettbewerbern zur Folge haben. Eine korrekte Umsetzung ist deshalb zu empfehlen.