Müller-Hof Newsletter – März 2018
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
Gewerblicher Rechtsschutz: Wie weit reicht die Unterlassungsverpflichtung?
Rechtsverstöße im gewerblichen Rechtsschutz führen oft zu einer Unterlassungsverpflichtung, sei es durch Urteil oder Unterlassungserklärung. Seit einiger Zeit hat die Rechtsprechung nach und nach die Bedeutung einer Unterlassungsverpflichtung ausgeweitet. Der früher von den meisten Gerichten vertretene Grundsatz „was raus ist, ist raus!“ gilt nicht mehr.
Früher wurde überwiegend angenommen, dass eine Verpflichtung zur Unterlassung faktisch nur für die Zukunft gilt. Zwar bestand schon immer die Pflicht, noch andauernde Rechtsverstöße zu beseitigen, z.B. Werbung anzupassen oder auszutauschen, aber auch z.B. zumindest den Versuch einer Bereinigung etwa von Suchergebnissen bei Google zu unternehmen.
Diese Pflicht wurde ausgeweitet. Der Bundesgerichtshof hat die strengere Sichtweise einiger Gerichte bestätigt, wonach ein Rechtsverletzer sich nicht auf die Unterlassung für die Zukunft beschränken darf, sondern auch um einen Rückruf in zumutbarem Umfang bemühen muss. Zumutbar ist dabei aus Sicht der Gerichte, zumindest ernsthaft zu versuchen, etwaige rechtswidrige Produkte aus dem Markt (jedenfalls von Händlern) zurückzuholen. Bei einer einstweiligen Verfügung muss in der Regel der Handel zumindest informiert und zu einem Verkaufsstopp aufgefordert werden. Die negativen Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung zwischen Lieferant und gewerblichem Abnehmer liegen auf der Hand.
Durch die neue BGH-Rechtsprechung wird die vom Gesetz eigentlich vorgesehene Trennung zwischen „Unterlassungsanspruch“ und „Beseitigung“ weitgehend aufgehoben. Trotzdem folgen die Gerichte der strengeren Linie des BGH.
Bei jeder Abmahnung müssen die Beteiligten nunmehr verstärkt im Blick haben, inwieweit die Geltendmachung von „Unterlassungsansprüchen“ auch einen Rückruf erforderlich macht und was das in der Praxis für den Betroffenen konkret bedeutet.