Müller-Hof Newsletter – September 2024

art – AktuelleRechtsTipps

Familienrecht: Nachehelicher Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Es gibt die verschiedensten Ehemodelle, die Auswirkungen darauf haben können, ob einem geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zusteht oder nicht.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen für mindestens drei Jahre nach Geburt eines gemeinsamen Kindes Betreuungsunterhalt verlangen. Er bzw. sie muss nicht arbeiten!

Nach dem 3. Lebensjahr des Kindes kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn kindesbezogene Gründe hierfür sprechen, z.B. keine Betreuungsmöglichkeiten oder ein behindertes, krankes oder psychisch labiles Kind.

Grundsätzlich obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der geschiedene Ehegatte hat damit zunächst eine Eigenverantwortung, der er grundsätzlich nachzukommen hat. Von diesem Grundsatz gibt es natürlich Ausnahmen, da der Gesetzgeber nicht für jede individuelle Lebenssituation eine gesetzliche Regelung schaffen kann. Daher besteht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach nur dann, wenn der geschiedene Ehegatte nicht imstande ist, für sich zu sorgen. Dies ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dann der Fall, wenn ein Elternteil ein gemeinschaftliches Kind pflegt und erzieht. Nach dem dritten Lebensjahr des Kindes muss er jedoch grundsätzlich das Kind betreuen lassen und wird auch auf Fremdangebote, wie Kindergarten, erweiterte Betreuungszeiten in der Schule etc. verwiesen.

Die klassische „Hausfrauenehe“, wie sie früher praktiziert wurde, ist heute nicht mehr opportun, weshalb oftmals beide Kindeseltern schon vor der Trennung erwerbstätig sind, obwohl nach der gesetzlichen Regelung eine solche Verpflichtung gar nicht besteht. In diesem Fall stellt sich die Frage, inwieweit Einkünfte des betreuenden Elternteils unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Eine bereits vor der Trennung ausgeübte berufliche Tätigkeit darf jederzeit aufgegeben werden. Unterhaltsrechtliche Nachteile hat der betreuende Elternteil nicht zu befürchten, da dies der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen würde.

Übt der betreuende Elternteil bereits vor der Trennung eine Erwerbstätigkeit aus oder nimmt eine solche auf, ist diese Erwerbstätigkeit als überobligatorisch zu bewerten. Die aus der überobligatorischen Tätigkeit erzielten Einkünfte können, aber müssen nicht zwingend unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sein. Es ist eine konkrete Einzelfallbewertung vorzunehmen, die in einem gerichtlichen Verfahren herausgearbeitet werden muss, damit der betreuende und arbeitende Elternteil nicht dafür unterhaltsrechtlich bestraft wird, dass er arbeitet.

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