Müller-Hof Newsletter – März 2018
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
Familienrecht: Nach Trennung Kinderbetreuung durch beide Eltern abwechselnd?
In den vergangenen Jahrzehnten war für sich trennende Eheleute immer klar, dass das gemeinsame Kind bei dem einen oder bei dem anderen Ehepartner bleibt. Man spricht hierbei vom sogenannten „Residenzmodell“.
Ausgangspunkt des Residenzmodells war die klassische „Hausfrauenehe“, in der sich die Ehefrau um das gemeinsame Kind gekümmert hat. Im Rahmen des gesellschaftlichen Wandels hin zur Doppelverdienerehe hat sich auch das gesellschaftliche Bild der Kindeserziehung gewandelt. Väter wollen heutzutage in gleichem Maße an der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder teilhaben. Dies hat nun ein Vater zum Anlass genommen, das sogenannte „paritätische Wechselmodell“ erstmalig einzuklagen. Dies beinhaltet, dass das gemeinsame Kind nach einer Trennung der Eltern in beiden Haushalten zeitlich annähernd gleichwertig betreut wird. In der Praxis bedeutet dies, dass das Kind beispielsweise eine Woche bei der Kindesmutter wohnt und in der darauffolgenden Woche beim Kindesvater.
Zwar unterlag der mitsorgeberechtigte Vater noch in der ersten und zweiten Instanz, aber der BGH hat entschieden, dass auch das Wechselmodell ein zulässiges und vom Gesetzgeber gewolltes Betreuungsmodell ist.
Es kann nach Auffassung des BGH dann angeordnet werden, wenn dessen Praktizierung dem Kindeswohl dient und beide Elternteile über eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft verfügen. Fehlt es hieran, so scheidet es allerdings aus. Das Wechselmodell soll auch nicht dazu dienen, dass eine Kommunikationsfähigkeit erst hergestellt wird.
Die Praktizierung des Wechselmodells führt letztendlich auch dazu, dass erhöhte Betreuungskosten durch die Führung von zwei Kinderhaushalten entstehen und beide Elternteile dem gemeinsamen Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind, was zu einer anderen Unterhaltsberechnung führt, als dies beim Residenzmodell der Fall ist.
Auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH befindet sich das Wechselmodell zunehmend auf dem Vormarsch. Bei den Überlegungen im Falle einer Trennung der Eltern sollte es einbezogen werden. Die weitere rechtliche Entwicklung wird mit Spannung beobachtet.