Müller-Hof Newsletter – Juni 2019
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
Gewerblicher Rechtsschutz: Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – Schutz der „unternehmerischen Kronjuwelen“
Ende April 2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Dadurch wird den geheimen geschäftlichen Informationen von Unternehmen und ihrem mitunter enormen Wert nun der Schutz gewährt, der schon lange gefordert wurde. Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes waren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch einzelne Normen in unterschiedlichen Gesetzen nur unzureichend geschützt. Das GeschGehG soll umfassenderen Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung gewähren.
Für die Praxis äußerst wichtig ist die Tatsache, dass Geschäftsgeheimnisse im Sinne des neuen Gesetzes nicht jegliche Art von „Geheimnissen“ sind, nur weil das Unternehmen sie als solche betrachtet. Für die Qualifikation einer Information als „Geschäftsgeheimnis“ müssen vielmehr besondere Voraussetzungen vorliegen. Auf Unternehmensseite besteht damit dringend Handlungsbedarf, diese Voraussetzungen zu schaffen. Nach der Definition liegt ein Geschäftsgeheimnis nämlich nur dann vor, wenn es sich um eine Information handelt,
• die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
• die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
• bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Dies bedeutet, dass auf Seiten des Inhabers künftig angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen notwendig sind, die auch als solche zu dokumentieren sind. Als konkrete Geheimhaltungsmaßnahmen können folgende Maßnahmen dienen:
• vertragliche Schutzmechanismen (z.B. Geheimhaltungsklauseln in Verträgen, Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen / NDAs),
• organisatorische Schutzmechanismen (z.B. Katalogisieren und Kategorisieren von Geschäftsgeheimnissen, Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen als solche, Beschränkung der „Geheimnisträger“ im Sinne des sog. „Need to know-Prinzips“, Benennung eines Geheimnisschutzbeauftragten, Schulung der Mitarbeiter),
• IT-Schutzmechanismen (z.B. Nutzungsbeschränkungen, beschränkter Einsatz privater IT-Geräte, automatische Bildschirmsperren, Überwachung von Datenströmen sowie Einhaltung der IT-Sicherheits-Standards),
• räumliche Schutzmechanismen (z.B. Zutrittskontrollen, Besuchermanagement, Regelungen zur eingeschränkten Mitnahme von Unterlagen ins Home-Office, gesicherte Schränke / Tresore).
Bildhaft gesprochen gelten nach dem GeschGehG „unternehmerische Kronjuwelen“ nur dann als solche, wenn das Unternehmen sie „alarmgesichert in einem Tresor verwahrt“ hatte.
Es sollte daher in jedem Unternehmen geprüft werden, welche Informationen als geheimhaltungsbedürftig zu qualifizieren und von entsprechendem wirtschaftlichem Wert sind. Für diese sollten dann geeignete und angemessene Maßnahmen ergriffen werden, welche „für den Fall der Fälle“ gut dokumentiert sein sollten.
Dem Inhaber von solchermaßen geschützten Geschäftsgeheimnissen können gegenüber dem Verletzer Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe und Rückruf, Auskunft und Schadensersatz zustehen.