Handelsrecht: Verkäufer: Keine zweite Chance zur Nachbesserung!

Wenn der Käufer die Beseitigung von Mängeln verlangt und dafür eine Frist setzt, stellt sich die Frage, ob er dann gleich vom Vertrag zurücktreten kann, wenn bis zum Fristablauf nicht alle Mängel beseitigt sind. Rechtsanwältin Michelle Jakob erklärt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs und ihre Auswirkungen.

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Vertriebsrecht: Herstellergarantie als Haftungsfalle

Wer als Händler eine „Garantie“ gibt, muss gegenüber einem Verbraucher nähere Angaben machen. Verschiedene Gerichtsurteile sehen für den Händler noch weitergehende Informationspflichten als bisher angenommen. Näheres ist dem aktuellen Beitrag von Herrn Volkmar Nicodemus, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht, zu entnehmen.

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Neuer Gesetzentwurf zu den mangelbedingten Kosten von Aus- und Einbau

Bisher gilt der Grundsatz, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache zwar nachbessern oder nachliefern muss, für die mit dem Aus- und Einbau entstehenden Kosten aber nicht aufkommen muss. Dies soll laut einem vorgelegten Gesetzesentwurf bald geändert werden, wonach Folge einer mangelhaften Lieferung auch die Übernahme dieser Kosten für Aus- und Einbau sein soll.

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Immer wieder neue Pflichtangaben

Das neue „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ führt dazu, dass Händler gegenüber Verbrauchern weitere Pflichtangaben machen müssen. Jeder Unternehmer ab zehn Mitarbeitern (nicht nur Online-Händler) muss vorab auf der Webseite und in AGBs erklären, ob er zur Teilnahme an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist, und sich auch in einem konkreten Streitfall dazu äußern.

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Schadensersatz wegen überteuerter Lkw

Die Europäische Kommission hat illegale Preisabsprachen der Lkw-Hersteller Volvo/Renault, Daimler, IVECO und DAF in den Jahren 1997 bis 2011 aufgedeckt. MAN war auch beteiligt, hatte aber die entscheidenden Hinweise gegeben und blieb deshalb straffrei. Folge des Kartellverstoßes waren überhöhte Lkw-Preise. Vor allem betroffene Lkw-Käufer können nun Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe haben. Wegen drohender Verjährungsfristen sollte aber schnell gehandelt werden.

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Neues zu Kündigungsklauseln

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden sich meist Regelungen, in welcher Form ein Vertragspartner kündigen muss, z.B. Schriftform. Die gesetzliche Schriftform erfordert eine Original-Unterschrift. Für „Textform“ genügen hingegen E-Mail, Telefax oder Ähnliches. Schon bisher hat die BGH-Rechtsprechung vereinzelt eine unangemessene Benachteiligung angenommen, wenn in AGB strenge Schriftform verlangt wurde. Zum 1. Oktober 2016 tritt auch eine gesetzliche Regelung in Kraft, nach der AGB-Klauseln unzulässig sind, wenn sie für Anzeigen und Erklärungen eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer eine strengere Form verlangen als die Textform. Daraus ergibt sich Prüfungsbedarf für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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ORGALIME-Vertragsbedingungen haben auch Nachteile

Deutsche Verkäufer müssen mit großer Sorgfalt vorgehen, wenn sie statt eigener AGB die Vertragsbedingungen verwenden, die vom Dachverband der europäischen Investitionsgüterindustrie ORGALIME erstellt wurden. Die darin enthaltene Haftungsbegrenzung läuft in der Praxis vielfach ins Leere, die Verkäufer haften in aller Regel der Höhe nach unbegrenzt. Auch die einjährige Gewährleistungsfrist greift nicht zuverlässig.

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