Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verstärkt einerseits den Schutz von Know-How, legt aber andererseits strenge Voraussetzungen fest, damit es überhaupt als „Geheimnis“ zählt. Ein aktueller Beitrag zum Gewerblichen Rechtsschutz von Rechtsanwältin Ingra Eva Herrmann, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Müller-Hof in Karlsruhe.
Gewerblicher Rechtsschutz: Wie weit reicht die Unterlassungsverpflichtung?
Wer im gewerblichen Rechtsschutz zur Unterlassung verpflichtet wird, hat für die Zukunft bestimmte Geschäftstätigkeiten oder Verhaltensweisen zu unterlassen. Dazu zählt aber auch, dass noch bestehende Rechtsverstöße beseitigt werden müssen, also z.B. Werbung angepasst werden muss. Der Bundesgerichtshof geht nun so weit, dass auch ein Rückruf gefordert wird in Form des Versuchs, die beanstandeten Produkte vom Markt zurückzuholen.