Erste LAG-Entscheidung zum Bildungsgesetz

Zum Juli 2017 ist das Bildungszeitgesetz in Baden-Württemberg in Kraft getreten. Es regelt den Anspruch von Arbeitnehmern auf bezahlte Freistellung für maximal fünf Tage pro Jahr, um sich beruflich oder politisch weiterzubilden oder zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten zu qualifizieren. Bisher gibt es nur wenige Gerichtsverfahren zu diesem Gesetz, sie betreffen fast immer die Auslegung des Begriffs der „politischen Weiterbildung“. Nach verschiedenen Urteilen von Arbeitsgerichten hat nun zum ersten Mal das Landesarbeitsgericht als höhere Instanz hierzu eine Entscheidung gefällt.

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Arbeitsrecht: Neues Gesetz gegen niedrigeres Entgelt für Frauen

Statistisch erhalten Frauen bei vergleichbarer Arbeit weniger Geld. Das neue Entgelttransparenzgesetz soll die geschlechtsbezogenen Entgeltunterschiede verringern. Dazu besteht in Betrieben ab 200 Beschäftigten ein Auskunftsanspruch über die Durchschnittsvergütung vergleichbarer Mitarbeiter. Betroffene Arbeitgeber müssen wissen, welche Angaben sie machen müssen und wie der Durchschnitt zu berechnen ist.

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Was bei der Kündigung gegenüber Schwerbehinderten zu beachten ist

Will ein Arbeitgeber gegenüber einem Schwerbehinderten oder Gleichgestellten kündigen, sind Besonderheiten zu beachten, insbesondere die einzuholende Zustimmung des Integrationsamts. Das kann auch gelten, wenn der kündigende Arbeitgeber noch nichts von der Schwerbehinderung weiß. Neu ist eine Gesetzesänderung, wonach auch die vorherige Beteiligung einer Schwerbehindertenvertretung (sofern vorhanden) Wirksamkeitsvoraussetzung ist.

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Mindestlohn steigt auf EUR 8,84

Der gesetzliche Mindestlohn von EUR 8,50 gilt seit 2015. Alle zwei Jahre soll eine Überprüfung und Anpassung stattfinden. Deshalb steigt er zum 01.01.2017 auf EUR 8,84. Demzufolge ist erforderlich, die Vergütungshöhe im Niedriglohnbereich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Bei Minijobs muss darauf geachtet werden, dass auch weiterhin EUR 450,00 monatlich nicht überschritten werden.

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AGG gilt seit 10 Jahren

Vor 10 Jahren ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Es verbietet bekanntlich die Diskriminierung von Bewerbern und Beschäftigten aus verschiedenen, im Gesetz genannten Gründen. Bei Inkrafttreten gab es großen Wirbel, es wurde eine Prozesswelle mit hohen Entschädigungen befürchtet. Das trat zwar nicht ein, andererseits gibt es aber auch heute noch immer Anlass zu Diskriminierungsklagen, auch wegen Formfehlern. Auch der Rechtsmissbrauch durch „AGG-Hopper“ ist seit 10 Jahren ein Thema. Eine neue Entscheidung des EuGH bestätigt, dass das AGG keine Scheinbewerber schützt, die sich rechtsmissbräuchlich bewerben, um eine Absage zu erhalten und Entschädigung fordern.

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Was ist bei Ausschlussfristen zu beachten?

In Arbeitsverträgen gibt es oft Ausschlussfristen, wonach Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Aus Arbeitgebersicht ist die Verwendung solcher Klauseln sehr zu empfehlen, um das Risiko überraschender Nachforderungen zu reduzieren. Allerdings sind bei der Gestaltung von Ausschlussfristen etliche rechtliche Vorgaben zu beachten, damit die Klausel nicht unwirksam wird. Das gilt sowohl bezüglich der Form als auch des Inhalts der Vertragsklausel.

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Befristungen von Fußballervertägen wirksam?

Wenn Arbeitsverträge befristet werden, enden sie automatisch, ohne dass ein Kündigungsgrund benötigt wird. Damit dies keine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes ist, gibt es Schranken für die Zulässigkeit von Befristungen. Die Einstellung von neuen Mitarbeitern ist recht problemlos bis zur Dauer von 24 Monaten möglich. Darüber hinaus wird aber ein sachlicher Grund benötigt. Vorübergehender Bedarf, Vertretung und Erprobung sind praxisrelevante Gründe. In einer aktuellen Gerichtsentscheidung zum befristeten Fußballervertrag spielt auch „die Eigenart der Arbeitsleistung“ eine Rolle als Befristungsgrund.

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