Müller-Hof Newsletter – März 2025
art – AktuelleRechtsTipps
Baurecht: Hinweispflicht des Bauträgers bei wartungsbedürftigen Bauteilen
Das Oberlandesgericht München stärkt in seiner Entscheidung vom 06.11.2024 (Az. 28 U 4178/23) die Rechte der Erwerber gegenüber dem Bauträger:
Besteht für ein Werk eine Wartungsverpflichtung, um nach der Abnahme das Entstehen eines Mangels auszuschließen, so muss der Bauträger die Erwerber auf die Wartungsbedürftigkeit von Bauteilen hinweisen. Der Hinweis muss im Vertrag oder in der Baubeschreibung enthalten sein. Fehlt ein solcher Hinweis, haftet der Bauträger.
In dem vom OLG München entschiedenen Fall hat der Bauträger eine Wohnanlage mit Tiefgarage veräußert. Er hat die Erwerber nicht darauf hingewiesen, dass der Tiefgaragenboden einer regelmäßigen Wartung bedarf, insbesondere eines Oberflächenschutzes. Die Erwerber haben keinen Wartungsvertrag abgeschlossen. Nach einiger Zeit der Nutzung wies der Betonboden aufgrund des Chlorideintrags Schäden auf.
Das OLG München hat die Haftung des Bauträgers bestätigt. Bleibt ein Bauteil nur bei regelmäßiger Wartung mangelfrei, so muss der Bauträger bei Vertragsschluss transparent darauf hinweisen und einen Wartungsplan vorlegen. Der fehlende Hinweis allein führt bereits zur Bejahung eines Mangels und löst eine Schadensersatzpflicht des Bauträgers aus.