Müller-Hof Newsletter – Dezember 2023
art – AktuelleRechtsTipps
Baurecht: BGH stärkt Rechte des Bauherrn bei der Ersatzvornahme
Der Bundesgerichtshof hat in zwei aktuellen Entscheidungen (Beschlüsse vom 21.06.2023, VII ZR 67/22, und vom 27.09.2023, VII ZR 201/22) die Rechte des Bauherrn im Rahmen einer Ersatzvornahme gestärkt:
In beiden Fällen traten nach der Abnahme des Bauwerks Mängel auf. Die Bauunternehmer wurden jeweils unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert, reagierten aber nicht. Wenn daraufhin die Mangelbeseitigung durch ein Drittunternehmen erfolgt („Ersatzvornahme“), wenden Unternehmer oft ein, dass die Kosten unverhältnismäßig hoch ausgefallen seien und der Bauherr gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe – so auch hier.
In dem erstgenannten BGH-Fall hatte der Bauherr zuvor auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung geklagt und gewonnen. Nach Erhalt des Kostenvorschusses verging jedoch ein weiteres Jahr, bevor der Bauherr die Mangelbeseitigung durch einen Dritten in Angriff nahm. Aufgrund zwischenzeitlich erheblich gestiegener Baupreise warf der Unternehmer dem Bauherrn anschließend vor, gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben, und verweigerte die Bezahlung der Mehrkosten. Damit hatte er keinen Erfolg. Ursächliches Problem für die Auseinandersetzung seien Mängel gewesen, die der Unternehmer trotz Fristsetzung nicht beseitigt habe. Zudem habe der Unternehmer in einem langwierigen Prozess die Verantwortlichkeit bestritten. Daher konnte er mit seiner Argumentation den Bundesgerichtshof nicht überzeugen. Der Bauherr müsse laut BGH die Mangelbeseitigung nicht schnellstmöglich, sondern erst dann vornehmen, wenn ihm dies möglich und zumutbar sei.
In dem zweiten Fall hat der Bauherr unter Begleitung eines beratenden Sachverständigen die Mangelbeseitigung durch einen Drittunternehmer durchführen lassen. Die Kosten fielen allerdings aufgrund einer Fehleinschätzung des Sachverständigen zu hoch aus. Der Unternehmer bestritt deshalb die Erforderlichkeit der Kosten. Diesen Einwand lehnte der BGH ab. Der sachverständig beratene Bauherr könne selbst dann die vollen Kosten der Ersatzvornahme verlangen, falls sie sich nachträglich als zu hoch erweisen, weil der Sachverständige eine falsche Bewertung abgegeben hat. Das Risiko der Fehleinschätzung trage nämlich der Unternehmer. Der Bauherr dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel erforderlich sind und die daraus folgenden Kosten erstattet werden.