Müller-Hof Newsletter – März 2022
art – AktuelleRechtsTipps
Arbeitsrecht: Mindestlohn und Minijob
Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass eine Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns beschließt. Die Mindestlohnkommission setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften zusammen und orientiert sich an der zurückliegenden Tarifentwicklung. Ihre Beschlüsse zur Anpassung sind bislang immer von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung umgesetzt worden. Auf Grundlage des letzten Beschlusses liegt der Mindestlohn derzeit bei EUR 9,82, zum 1. Juli 2022 steigt er auf EUR 10,45. „Außer der Reihe“ greift einmalig der Gesetzgeber zum 1. Oktober 2022 in diesen Regelungsmechanismus ein und erhöht den Mindestlohn durch Gesetz auf EUR 12,00. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde von der neuen Bundesregierung kürzlich beschlossen, von einer entsprechenden Durchsetzung im Bundestag ist auszugehen. In Zukunft soll der Mindestlohn dann aber wieder auf Basis von Beschlüssen der Mindestlohnkommission angepasst werden, erstmals wieder zum Januar 2024.
Eine Erhöhung des Mindestlohns hat in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt, dass die zulässigen Wochen- und Monatsstunden im 450-Euro-Minijob reduziert werden mussten. Hier wird es zum Oktober 2022 einen Systemwechsel geben: Die Minijob-Grenze wird nun so definiert, dass immer 10 Stunden pro Woche (43,3 Stunden pro Monat) mit dem jeweiligen Mindestlohn zugrunde gelegt werden. Deshalb steigt die Minijobgrenze zum 01.10.2022 auf EUR 520,00. Bei zukünftigen Mindestlohnerhöhungen ab 2024 wird auch diese Grenze weiter steigen.
Die anstehenden Veränderungen zum 1. Juli und vor allem zum 1. Oktober 2022 sollten schon jetzt bei der vorausschauenden Vertragsgestaltung für Minijobs berücksichtigt werden, um nicht immer wieder kurzfristige Vertragsänderungen vornehmen zu müssen.