Müller-Hof Newsletter – September 2022
art – AktuelleRechtsTipps
Arbeitsrecht: Ergänzungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz
Zusammen mit den Ergänzungen im Nachweisgesetz gelten seit August 2022 auch Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz:
„Arbeit auf Abruf“, also in Abhängigkeit vom betrieblichen Bedarf und flexibel in Arbeitszeit und Vergütung, verlangt schon bisher die Angabe einer bestimmten Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, da anderenfalls 20 Wochenstunden gelten (§ 12 TzBfG). Aus dem vorgesehenen Minijob würde dann eine versicherungspflichtige Beschäftigung, was ein erhebliches Risiko darstellt. Allerdings erscheint auch ausreichend, wenn eine monatliche Arbeitszeit festgelegt und flexibel verteilt wird. Auch kann eine durchschnittliche Arbeitszeit mit fester Vergütung vereinbart und ein Stundenkonto zum Ausgleich von Plus- und Minusstunden geführt werden. Laut neuem Nachweisgesetz sind die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, der Zeitrahmen für die Erbringung der Arbeitsleistung (z.B. Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr) und die Ankündigungsfrist für einen Arbeitseinsatz in der Niederschrift bzw. im Arbeitsvertrag festzulegen.
Für die Probezeit in befristeten Verträgen gilt nun, dass die Probezeit „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen“ muss (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Was damit gemeint ist, gibt Rätsel auf und wird erst im Laufe der nächsten Jahre von den Gerichten zu klären sein. Eine Probezeit mit verkürzten Kündigungsfristen kann bisher maximal für sechs Monate vereinbart werden. In einem Ein-Jahres-Vertrag dürfte eine sechsmonatige Probezeit weiterhin wirksam sein, jedenfalls wenn es sich nicht um eine sehr einfache Tätigkeit handelt. In einem Sechs-Monats-Vertrag darf die Probezeit aber wohl nicht auf die vollen sechs Monate erstreckt werden. Die Folge eines Verstoßes ist, dass der Arbeitgeber sich nicht auf die kurze zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit berufen kann, sondern stattdessen von Anfang an die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gilt (oder vertraglich vereinbarte Fristen, die nach der Probezeit gelten sollen). Aber das Kündigungsschutzgesetz, welches besondere Kündigungsgründe verlangt, gilt nach überwiegender Rechtsmeinung auch weiterhin immer erst nach Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit, da dies nicht mit der „Probezeit“ gleichzusetzen ist.
Schon bisher gilt, dass der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer einen geäußerten Wunsch nach Veränderung von Dauer bzw. Lage der vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern hat (§ 7 TzBfG). In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze informieren, die im Unternehmen besetzt werden sollen. Hierzu wird nun in § 7 Abs. 3 TzBfG Folgendes ergänzt: „Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.“ Dies erfordert also zukünftig eine Antwort, die Frist und Textform wahrt und eine Begründung enthält. Praxisrelevante Konsequenzen bei einem Verstoß sind allerdings kaum ersichtlich.
Ganz ähnlich muss übrigens nun auch bei Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher auf den Übernahmewunsch des Leiharbeitnehmers antworten (§ 13 a Abs. 2 AÜG): „Der Entleiher hat einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Leiharbeitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt hat. (…)“
Somit ergeben sich ein weiteres Mal zusätzliche Formalien, die der Arbeitgeber zu beachten hat. Die Konsequenzen im Falle eines Verstoßes dürften sich allerdings in engen Grenzen halten.