Müller-Hof Newsletter – März 2025
art – AktuelleRechtsTipps
Arbeitsrecht: Erweiterter Mutterschutz nach einer Fehlgeburt
Bei Schwangeren und jungen Müttern besteht eine „Schutzfrist“ vor und nach der Entbindung. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Außerdem ist die Beschäftigung einer Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung unzulässig (bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder einer festgestellten Behinderung des Kindes sind es zwölf Wochen). Insgesamt beträgt die Schutzfrist somit im Regelfall 14 Wochen.
Bei Fehlgeburten gab es jedoch bislang keine solchen Schutzfristen mit einem Beschäftigungsverbot. Nach der Definition handelt es sich um eine „Fehlgeburt“, wenn die tot geborene Leibesfrucht weniger als 500 g wiegt. Dieses Gewicht wird üblicherweise ab der 24. Schwangerschaftswoche überschritten, dann spricht man von einer „Totgeburt“. Nur für Totgeburten galt bisher eine Schutzfrist.
Dies ändert sich nun, nachdem der Bundestag am 30.01.2025 eine Änderung des Mutterschutzgesetzes beschlossen hat. Dies erfolgte übrigens einstimmig – über die Parteigrenzen hinweg – und war durch die Petition einer einzelnen Frau in Gang gesetzt worden, ein bislang einmaliger Vorgang. Die Änderung gilt ab 01.06.2025. Damit sollen die Belastungen von Frauen nach einer Fehlgeburt besser berücksichtigt werden.
Zukünftig bestehen Schutzfristen bereits bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Sofern sich eine Frau nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt, darf der Arbeitgeber eine Frau während der Schutzfrist nicht beschäftigen. Die Dauer der Schutzfrist ist nach der neuen Regelung gestaffelt: Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt sie zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Ab der 24. Schwangerschaftswoche, d.h. bei einer Totgeburt, gilt die volle Schutzfrist von 14 Wochen.
Der Frau bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob sie eventuell trotz der Fehlgeburt alsbald wieder arbeiten möchte. Wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, greift die Schutzfrist nicht.
Das Entgelt, welches der Arbeitgeber während der Schutzfrist zahlen hat, wird ihm wie üblich über das Umlageverfahren erstattet.
Die Vorschriften zum Kündigungsschutz bei Schwangerschaft erfassen auch bisher schon eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche. Die Kündigung ist während der Schwangerschaft und auch noch innerhalb von vier Monaten nach einer solchen Fehlgeburt unzulässig. Nur in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in Zusammenhang stehen, kann behördlich ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklärt werden.