Müller-Hof Newsletter – Dezember 2024
art – AktuelleRechtsTipps
IT-Recht: Neues zur Produkthaftung zu erwarten
Nach einer Anpassung der Produkthaftungsrichtlinie zum Jahresende wird der deutsche Gesetzgeber bis Ende 2026 das Produkthaftungsgesetz deutlich ändern müssen. Der Anwendungsbereich nach der neuen Richtlinie wird deutlich erweitert.
Insbesondere ist Software jetzt i.d.R. auch ein „Produkt“ (bisher war das streitig), ebenso Künstliche Intelligenz. Auch für „verbundene digitale Dienste“ greift die Haftung, z.B. für die heutzutage verbreitete Sprachsteuerung von Geräten.
Auch die bereits vorhandene Bestimmung, dass vor allem auf berechtigte Sicherheitserwartungen abzustellen ist, wurde „modernisiert“. Ein Verstoß liegt z.B. dann vor, wenn ein Produkt die Anforderungen an IT-Sicherheit nicht erfüllt und deswegen „gehackt“ wird.
Auch der Kreis der potentiell haftenden Unternehmen wird größer. Neben Hersteller und gegebenenfalls Importeur und Händler können in bestimmten Fällen sogar Plattformbetreiber haften, wenn der Schädiger selbst nicht zu ermitteln ist.
Auch die Beweisregeln werden sich ändern, die Richtlinie sieht sogar eine Verpflichtung des Unternehmens vor, in bestimmten Konstellationen vorliegende Beweismittel offenzulegen. Einen solchen Rechtsgedanken kannte das deutsche Recht bisher nicht. Wie die genaue Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber aussehen wird, bleibt abzuwarten.
Bei der verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers, die auch schon bisher gilt, wird es im Übrigen bleiben.
Vor diesem Hintergrund ist jedes Unternehmen gut beraten, die eigenen Herstellungsprozesse oder Vertriebswege auch im Hinblick auf die neuen zu erwartenden Bestimmungen zu prüfen und dabei zu schauen, an welchen Stellen im Hinblick auf ein vertretbares Risikomanagement Anpassungen sinnvoll sind.