Müller-Hof Newsletter – Juni 2024
art – AktuelleRechtsTipps
Kaufrecht: Nutzungsausfall bei mangelhaftem PKW
Zeigt das erworbene Fahrzeug innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel, steht dem Käufer grundsätzlich ein Anspruch auf Mängelbeseitigung gegenüber dem Händler zu. Im Rahmen dieser Nachbesserung nehmen die Reparaturarbeiten meist mehrere Tage in Anspruch.
Insbesondere Käufer, die berufsbedingt auf ihr Auto angewiesen sind, wünschen sich, während dieser Zeit ein Ersatzfahrzeug von ihrem Händler zu erhalten oder zumindest eines auf dessen Kosten anmieten zu können.
Für beide Seiten stellt sich bei diesem häufig auftretenden Szenario daher die Frage, ob der Händler dem Käufer den Nutzungsausfall während der Reparaturzeit ersetzen muss, indem er ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt oder die Kosten des Kunden für ein angemietetes Ersatzfahrzeug übernimmt.
Die Antwort darauf hängt vom Verschulden des Händlers (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) ab. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass dem Käufer ohne Verschulden des Händlers kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Dies resultiert daraus, dass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht zu den erforderlichen Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung zählt wie etwa der Anspruch auf Ersatz von Fahrt-, Sachverständigen- oder Rechtsanwaltskosten, die der Händler im Falle eines Sachmangels verschuldensunabhängig tragen muss. Auch ohne eine gesetzliche Verpflichtung ist natürlich möglich, dass der Händler aus Kulanz oder z.B. aufgrund einer vertraglichen Mobilitätsgarantie dafür aufkommt.
Kann ein Verschulden des Händlers für den Mangel und den Nutzungsausfall bejaht werden, ist die Höhe des Nutzungsausfallersatzes abhängig vom Modell und Alter des Fahrzeuges. Als gemeinhin anerkannte Berechnungsgrundlage kann die sogenannte „Eurotax-Schwacke-Tabelle“ dienen. Dabei handelt es sich um eine regelmäßig aktualisierte Nutzungsausfalltabelle mit sämtlichen gängigen Fahrzeugmodellen.