Müller-Hof Newsletter – März 2024
art – AktuelleRechtsTipps
Arbeitsrecht: Überstundenausgleich trotz Arbeitsunfähigkeit
Erkranken Arbeitnehmer während des Urlaubs, kann der gesetzlich vorgesehene Erholungszweck nicht erreicht werden. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 9 BUrlG sind Urlaubstage wieder gutzuschreiben, soweit die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubszeitraums durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
Anders ist es jedoch bei Überstundenausgleich, da es insoweit weder einen besonderen Erholungszweck noch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für den Krankheitsfall gibt. Überstunden werden auch dann ausgeglichen und abgebaut, wenn an den freien Tagen Arbeitsunfähigkeit auftritt.
Mit Anordnung des Überstundenabbaus für einen bestimmten Zeitraum verzichtet der Arbeitgeber insoweit auf die Arbeitsleistung und macht von seinem Weisungsrecht Gebrauch. Gleiches gilt bei einvernehmlich vereinbartem Überstundenabbau.
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch setzt alleinige Ursächlichkeit der Krankheit für den Ausfall der Arbeitsleistung voraus. Daran fehlt es, wenn an diesen Tagen ohnehin nicht gearbeitet werden muss. Die Nutzungsmöglichkeit arbeitsfreier Zeiten fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Deshalb erfolgt auch keine Freizeitgutschrift.
Die Situation ist vergleichbar mit einer Erkrankung einer Teilzeitkraft mit weniger als fünf Wochenarbeitstagen, der auch nicht ein Arbeitstag gutgeschrieben wird, wenn eine Erkrankung z.B. am freien Freitag eingetreten ist.
Das bedeutet, dass bei angeordnetem Überstundenausgleich trotz später auftretender Erkrankung die Überstunden abgebaut und ausgeglichen werden und nicht wieder gutgeschrieben werden müssen.
Umgekehrt kann aber bei schon bestehender Arbeitsunfähigkeit kein Überstundenabbau angeordnet werden.
Wenn im Zusammenhang mit einer Kündigung auch eine Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden erfolgen soll, sollte jedenfalls bei erheblichem Überstundenguthaben zunächst der Überstundenabbau erfolgen und dafür der Zeitraum des Überstundenausgleichs genau festgelegt werden. Dann ändert auch eine spätere Erkrankung während des Freistellungszeitraums nichts daran, dass die Überstunden ausgeglichen wurden und nicht bei Vertragsende ausbezahlt werden müssen. Demgegenüber kann der Urlaub bei attestierter Krankheit nicht verbraucht werden, verbleibender Resturlaub ist abzugelten.