Müller-Hof Newsletter – Dezember 2023
art – AktuelleRechtsTipps
Arbeitsrecht: Neues zum Mindestlohn und Minijob
Der aktuelle Mindestlohn von EUR 12,00 steigt wieder: Ab Januar 2024 beträgt er EUR 12,41, ab Januar 2025 EUR 12,82. Dies beruht auf der Empfehlung der Mindestlohnkommission, die allerdings nicht einstimmig entschieden hat, denn die Arbeitnehmervertreter wollten eine stärkere Anhebung. Das Kabinett ist durch Beschluss vom 15. November 2023 dieser Empfehlung gefolgt und hat die entsprechende Verordnung erlassen. Damit ist es jetzt verbindlich.
Im Niedriglohnbereich bedeutet dies, dass eine Lohnanpassung erforderlich werden kann, um die Einhaltung des Mindestlohns sicherzustellen. Bei einer 40-Stunden-Woche muss ab Januar 2024 das Monatsentgelt demnach mindestens EUR 2.159,34 betragen.
Aber es besteht auch eine erhebliche Auswirkung auf Minijobs. Jahrelang bestand für die Geringfügigkeit eine feste Grenze von EUR 450,00. Mit der damaligen Anhebung des Mindestlohns im Oktober 2022 auf EUR 12,00 wurde auch eine dynamische Grenze für Minijobs eingeführt. Entsprechend dem Mindestlohn bei einer 10-Stunden-Woche liegt sie seitdem bei EUR 520,00. Wenn sich nun ab 2024 bzw. 2025 der Mindestlohn erhöht, verschiebt sich auch die Grenze für die geringfügige Beschäftigung. Ab Januar 2024 liegt die Grenze für Minijobs bei EUR 538,00, ab Januar 2025 bei EUR 556,00.
Wenn im Minijob Mindestlohn gezahlt wird und die Arbeitszeit wöchentlich maximal 10 Stunden beträgt, bleibt somit der Status als geringfügige Beschäftigung erhalten trotz der vorzunehmenden Erhöhung des Mindestlohns. Beispiel: Wer bisher EUR 520,00 bei 10 Wochenstunden erhielt, bekommt ab Januar 2024 EUR 538,00 und bleibt trotzdem geringfügig beschäftigt mit den entsprechenden Vorteilen bei Sozialversicherung und Steuer.
Aber selbstverständlich gibt es auch Minijobs mit höherem Stundenlohn. Wenn jemand derzeit EUR 520,00 für 8 Wochenstunden erhält, entspricht dies EUR 15,00 pro Stunde. Dies kann auch 2024 unverändert bleiben, denn die Vergütung liegt nach wie vor über dem Mindestlohn und muss nicht erhöht werden. Aber hier wäre auch eine freiwillige Lohnerhöhung auf bis zu EUR 538,00 möglich, ohne damit den Status als Minijob zu verlieren.