Müller-Hof Newsletter – September 2022
art – AktuelleRechtsTipps
Baurecht: Vorsicht bei Zusage der Nachbesserung
Nach dem Eingang einer Mängelanzeige neigen Bauunternehmer und Bauhandwerker in vermeintlich einfach gelagerten Fällen oft dazu, dem Kunden gegenüber die Mangelbeseitigung zuzusagen oder einfach Mitarbeiter vor Ort zu schicken, die den Mangel beseitigen sollen. Jedoch ziehen die Ankündigung des Unternehmers, einen Mangel zu beseitigen, oder aber die vorbehaltlose Beseitigung des Mangels ungewollte und schwerwiegende Konsequenzen nach sich.
In einem vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Fall (Urteil vom 11.08.2021, Az. 4 U 130/20, inzwischen rechtskräftig), führte der Unternehmer Dachdeckerarbeiten aus. In der Gewährleistungsphase zeigten sich Feuchtigkeitserscheinungen im Bereich des Daches. Der Auftraggeber zeigte den Mangel an und forderte den Unternehmer zur Mangelbeseitigung auf. Der Unternehmer teilte dem Auftraggeber daraufhin schriftlich mit, dass er, wenn das Wetter es erlaube, nach den Ursachen des Mangels suchen und diesen beheben werde. Zur Mangelbeseitigung kam es aber nicht, denn der Auftraggeber schaltete nach Fristablauf einen Privatgutachter ein und ließ im Anschluss hieran den Mangel durch ein Drittunternehmen beseitigen. Daraufhin nahm der Auftraggeber den Unternehmer gerichtlich auf Zahlung der Ersatzvornahmekosten in Höhe von 90.000 € in Anspruch. Der Unternehmer machte demgegenüber Verjährung geltend, jedoch ohne Erfolg.
Denn nach Auffassung des OLG Brandenburg hat der Unternehmer mit seinem Schreiben gegenüber dem Auftraggeber seine Verpflichtung zur Mangelbeseitigung anerkannt. Für ein Anerkenntnis i.S.v. § 212 BGB reicht es aus, wenn das tatsächliche Verhalten des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber das Bewusstsein des Bestehens des Anspruches unzweideutig zu erkennen gibt. Durch die Erklärung, er werde nach den Ursachen des Mangels suchen und diesen beheben, wenn es die Wetterlage erlaube, hat der Unternehmer klar zu verstehen gegeben, dass er der Aufforderung zur Mangelbeseitigung nachkommen werde. Damit begann die vierjährige Gewährleistungsfrist von Neuem an zu laufen und war deshalb noch nicht abgelaufen.
Unternehmer sollten daher im Falle einer Mangelanzeige sorgfältig prüfen, wie sie hierauf reagieren. Das Angebot, Arbeiten lediglich aus Kulanz auszuführen oder ohne Anerkenntnis einer Rechtpflicht, begründet kein Anerkenntnis gem. § 212 BGB und ist deshalb ratsam. Ein solcher Vorbehalt sollte jedoch gerichtsfest dokumentiert werden.