Müller-Hof Newsletter – September 2021
art – AktuelleRechtsTipps
Arbeitsrecht: Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung
Arbeitnehmer haben ein Recht auf Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Altersversorgung. Wenn sie davon Gebrauch machen, müssen Arbeitgeber bereits seit 2019 bei neuen Umwandlungen hierzu Beitragszuschüsse zahlen. Hintergrund ist, dass Arbeitgeber auf den umgewandelten Betrag die Sozialversicherungsbeiträge sparen. Die Höhe des Zuschusses muss in Höhe der Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers gezahlt werden, maximal jedoch 15 % des umgewandelten Arbeitnehmerbeitrages (§ 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz). Die Zuschusspflicht gilt für Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen.
Zu beachten ist nun, dass ab 01.01.2022 die Zuschusspflicht auch für Entgeltumwandlungen gilt, die bereits vor 2019 vereinbart wurden (§ 26a Betriebsrentengesetz). Insoweit besteht bis Ende des Jahres Klärungs- und Handlungsbedarf.
Bei durchschnittlichen Gehältern bestehen keine Besonderheiten. Beispielsweise sind bei einem Gehalt von EUR 3.000,00 brutto und einer monatlichen Umwandlung von EUR 100,00 vom Arbeitgeber zusätzlich 15 % aus EUR 100,00, somit EUR 15,00, in die Altersversorgung einzubezahlen. Denn die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge für die Umwandlung betragen sogar mehr als 20 %, so dass eindeutig die Obergrenze von 15 % eingreift.
Komplizierter wird es bei höheren Gehältern, wenn diese über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (derzeit EUR 4.837,50 brutto) oder gar der Rentenversicherung (derzeit EUR 7.100,00 brutto) liegen. Denn dann spart der Arbeitgeber weniger als 15 % an Sozialversicherungsbeiträgen, unter Umstände gar keine. Wenn er durch die Gehaltsumwandlung nichts spart, weil das Monatsgehalt über EUR 7.100,00 brutto liegt, muss er keinen Zuschuss zahlen. Bei etwas niedrigerem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung muss er jedenfalls weniger als 15 % als Zuschuss zahlen.
Natürlich kann es sich der Arbeitgeber einfach machen und immer 15 % Beitragszuschuss zahlen, ohne weiteren Aufwand zu betreiben. Wenn er aber nicht mehr als nötig zahlen möchte, sollte er bei höheren Gehältern klären, in welchem Umfang er überhaupt Sozialversicherungsbeiträge spart und deshalb Zuschüsse leisten muss.
Auch ist mit den jeweiligen Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen rechtzeitig die Abwicklung der höheren Beitragszahlung zu klären, weil nicht in allen Verträgen ohne Weiteres die Beitragszahlung erhöht werden kann. Bei nicht änderbaren Beiträgen kommt auch in Betracht, dass der Arbeitnehmer seine Umwandlung entsprechend reduziert und mit dem Zuschuss von 15 % dann insgesamt die bisherige Beitragssumme erreicht wird (z.B. bisher EUR 100,00 Umwandlung, zukünftig EUR 86,96 Umwandlung und 15 % Zuschuss = EUR 100,00).