Müller-Hof Newsletter – Dezember 2020
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
Handelsrecht: Verkäufer: Keine zweite Chance zur Nachbesserung!
Kürzlich hatte der für das Kaufrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19) über die Frage zu entscheiden, ob der Verkäufer ein Recht auf nochmalige Nachbesserung hat, wenn der Käufer ihm zuvor bereits eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, die aber im Ergebnis erfolglos abgelaufen ist.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Käufer erwarb beim Verkäufer einen Neuwagen, der Lackiermängel aufwies. Er setzte dem Verkäufer eine 14-tägige Frist zur Nachbesserung. Einen Tag vor Ablauf der Frist meldete sich der Verkäufer und bot dem Käufer an, dass dieser den Wagen bei einem Vertragshändler seiner Wahl zum Zwecke der Nachbesserung abgeben könne. Die Nachbesserung fand statt, allerdings wurden nicht alle Mängel beseitigt. Einen vereinbarten weiteren Nachbesserungstermin nahm der Käufer nicht mehr wahr, sondern erklärte den Rücktritt.
Der BGH hat die Rechtmäßigkeit des Rücktritts bestätigt. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung wahrt der Verkäufer nur dann, wenn er innerhalb der Frist die Mängel behebt. Für die Rechtzeitigkeit kommt es darauf an, dass der Leistungserfolg innerhalb der Frist eintritt. Die Frist ist vom Käufer allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.
Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, so ist er nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur weiteren Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt erklärt. Nur wenn der Käufer sein erstes Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat, muss er dem Verkäufer eine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen, bevor er den Rücktritt erklären kann.
Für das Werk- und Bauvertragsrecht gilt nichts anderes, sodass die Entscheidung des BGH, die zum Kaufrecht ergangen ist, hierauf ohne Weiteres übertragbar ist.