Müller-Hof Newsletter – Dezember 2020
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
Arbeitsrecht: Der Mindestlohn steigt
Seit 2015 gibt es in Deutschland einen flächendeckenden und für alle Branchen geltenden gesetzlichen Mindestlohn, der zunächst mit EUR 8,50 begann. Alle zwei Jahre erfolgt eine Anpassung, auch wieder zum 1. Januar 2021. Grundlage für die Anpassungen sind Empfehlungen der Mindestlohnkommission, die sich aus Vertretern der Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften zusammensetzt und von Wissenschaftlern beraten wird. Die Kommission orientiert sich im Wesentlichen an der Tariflohnentwicklung sowie der wirtschaftlichen Lage. Ihre Empfehlung wird dann durch die Bundesregierung in Form einer Rechtsverordnung umgesetzt.
Für 2021 und 2022 erfolgt erstmals eine Festlegung in vier Stufen: Der derzeitige Mindestlohn von EUR 9,35 wird zum 1. Januar 2021 auf EUR 9,50 und zum 1. Juli 2021 auf EUR 9,60 moderat erhöht. Im Jahr 2022 vergrößern sich dann die Sprünge, nämlich zum 1. Januar 2022 auf EUR 9,82 und zum 1. Juli 2022 sogar auf EUR 10,45. Das Arbeitsministerium sieht in dieser Abstufung auch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie und eine tragfähige Verteilung der Lohnkostensteigerungen.
Im Niedriglohnbereich sind diese neuen Untergrenzen zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind Lohnerhöhungen vorzunehmen.
Bedeutsam sind auch die Auswirkungen auf 450-Euro-Jobs. Während derzeit bei Wahrung des Mindestlohns maximal 48 Monatsstunden möglich sind, sinkt dieser Wert schrittweise bis Juli 2022 auf 43 Monatsstunden. Diese Grenzen sind unbedingt einzuhalten, damit nicht aus dem Minijob eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit Beitragsnachforderungen wird. Arbeitsverträge sind anzupassen, was auch im Voraus stufenweise entsprechend der zukünftigen Mindestlohnentwicklung erfolgen kann.