Müller-Hof Newsletter – Dezember 2019
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
Gesellschaftsrecht: Der freiwillige Beirat – Beifall oder Beileid?
Sollte ein Unternehmen sich einen Beirat freiwillig „antun“, wenn das Gesetz es hierzu nicht verpflichtet?
Vielleicht denkt man zunächst spontan an Gründe, die gegen die Installation eines solchen Gremiums sprechen und die durchaus nachvollziehbar sind: Ein Beirat verursacht nicht nur Kosten, sondern die Entscheidungsfindung kann etwas schwerfälliger werden. Zudem bekommen Unternehmensfremde Kenntnis von möglicherweise vertraulichen Unternehmensinformationen und mischen sich überdies in die Entscheidung des Unternehmers ein. Auch müssten erst einmal qualifizierte und für den Beirat geeignete Personen gefunden werden.
Dabei werden aber oft die Vorteile und Chancen unterschätzt, die ein Beirat mit sich bringen kann:
Die wesentliche Funktion eines Beirates ist die Beratung der Gesellschafter und der Geschäftsführung. Nicht nur in Krisensituationen kann ein kompetenter Beirat eine stabilisierende Stütze für das Unternehmen sein. Auch im Rahmen der Entwicklung von Entscheidungen kann er mit Fachwissen und Erfahrung dem Unternehmen zur Seite stehen. Dem jeweiligen Entscheidungsträger kann er als „Sparringpartner“ dienen und mit dem Blick von außen andere Perspektiven zugänglich machen. Für die Geschäftsführung bedeutet der Beirat oft eine Qualitätssicherung, weil sie durch das „Kontrollorgan Beirat“ zur Rechenschaft und Selbstreflektion gezwungen wird.
Und auch als Kommunikator kann der Beirat nicht nur zwischen den Gesellschaftern untereinander, sondern auch zwischen den Gesellschaftern auf der einen und der Geschäftsführung auf der anderen Seite unterstützen. Aufgrund seiner neutralen Stellung und seines Fachwissens kann er je nach Bedarf vermitteln, vereinfachen oder versachlichen. Insbesondere in Familienunternehmen besteht die Gefahr, dass die Kommunikation zwischen den Beteiligten ins Stocken gerät und derartige Kommunikationsprobleme auf Unternehmensebene weitreichende Folgen haben, so dass ein Beirat die Situation entschärfen kann.
Oft wird ein Beirat genutzt, um einen Generationenwechsel im Unternehmen zu begleiten. Er kann nicht nur im Bedarfsfall die „unternehmerische Reife“ der Nachfolgegeneration mit dem Erfahrungsschatz seiner Mitglieder fördern, sondern auch auf die vielfach recht unterschiedlichen Vorstellungen von „Senior“ und „Junior“ ausgleichend einwirken.
Der freiwillige Beirat kann somit ein Beispiel für eine vorausschauende Unternehmensstrategie sein.
Ein Unternehmen ist bei der Gestaltung des Beirats weitgehend frei: Es kann einen lediglich beratenden Beirat einrichten oder eine Gestaltung wählen, wonach der Beirat als kontrollierendes Organ agiert. Es kann z.B. angeordnet werden, dass bestimmte Entscheidungen erst nach Abstimmung mit dem Beirat und ggf. nach dessen Zustimmung getroffen werden können.
Im Regelfall wird ein Beirat durch Änderung des Gesellschaftsvertrags eingerichtet. Sofern der Beirat auf eine beratende Funktion beschränkt wird, genügt auch ein Gesellschafterbeschluss. Ebenso wie das Unternehmen frei darin ist, ein solches Gremium zu schaffen, kann es den Beirat auch jederzeit wieder abberufen.