Müller-Hof Newsletter – Dezember 2018
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
Baurecht: Keine Vergütung bei auswärtigem Vertragsabschluss
In einem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17) hat der Verbraucher bei einem Besuch des Unternehmers bei ihm zu Hause einen Vertrag über die Errichtung eines Senkrechtlifts abgeschlossen. Nach Vertragsschluss leistete der Verbraucher eine Anzahlung in Höhe von EUR 12.435,00 und der Unternehmer begann daraufhin mit der Planung. Eine Freigabe der Planung des Unternehmers durch den Verbraucher erfolgte nicht. Stattdessen erklärte der Verbraucher, dass er von dem Vertrag Abstand nehme. Daraufhin übermittelte der Unternehmer ihm eine Rechnung für die bereits von ihm erbrachten Planungsleistungen, die er mit der geleisteten Anzahlung verrechnete. Im Anschluss hieran widerrief der Verbraucher jedoch den Vertrag und forderte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von EUR 12.435,00 auf. Der Bundesgerichtshof gab dem Verbraucher Recht und verurteilte den Unternehmer zur Rückerstattung der geleisteten Anzahlung.
Zugunsten des Verbrauchers bestand ein gesetzliches Widerrufsrecht, da der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden war (§ 312 b BGB) und wirksam widerrufen wurde. Die Widerrufsfrist, welche mit Vertragsschluss zu laufen beginnt (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), hatte der Verbraucher gewahrt, weil ihn der Unternehmer nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts belehrt hatte. In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Ohne Auswirkung war auch, dass der Verbraucher den Vertrag zuvor schon gekündigt hatte. Nach Ansicht des BGH kann ein Widerruf auch nach einer Kündigung ausgeübt werden.
Wegen der fehlenden Belehrung steht dem Unternehmer nach Ansicht des BGH kein Wertersatzanspruch für die von ihm bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu. Er muss etwaige Vorschüsse bzw. Anzahlungen vollständig zurückerstatten. Ohne Belehrung geht der Unternehmer somit komplett leer aus.
Der Unternehmer hat mehrere Möglichkeiten, um den von BGH entschiedenen „worst case“ zu vermeiden: Entweder er schließt die Verträge nur noch innerhalb seiner Geschäftsräume ab und vermeidet den Abschluss von Verträgen auf dem Telekommunikationsweg oder vor Ort beim Kunden. Oder er sorgt dafür, dass der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhält und wartet die 14-tägige Widerrufsfrist ab. Schließlich besteht auch noch die Möglichkeit, dass der Verbraucher den Unternehmer auffordert, dass dieser mit der Ausführung der Leistungen schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen solle. Dieses Verlangen muss jedoch auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden (§ 357 Abs. 8 Satz 4 BGB), d.h. z.B. per E-Mail oder Fax. Damit verzichtet der Verbraucher nämlich auf sein Widerrufsrecht.