Müller-Hof Newsletter – September 2016
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
Ohne Datenschutzerklärung geht es nicht mehr
Wer eine Internetseite betreibt, kommt um eine Datenschutzerklärung nicht herum. Das gilt selbst dann, wenn die Internetseite nicht geschäftlichen Zwecken dient.
Das Thema Datenschutz ist dem Gesetzgeber so wichtig, dass er Anfang des Jahres die Abmahnbarkeit von Rechtsverstößen durch Verbraucherschutzverbände ausdrücklich gesetzlich normiert hat.
Für gewerbliche Internetseiten haben die Gerichte allerdings schon länger überwiegend die Auffassung vertreten, dass Fehler in diesem Bereich über den Hebel des Wettbewerbsrechts kostenpflichtig abgemahnt werden können. Die Praxis zeigt, dass davon durchaus Gebrauch gemacht wird. Es ist absehbar, dass die Zahl der Abmahnungen in diesem Bereich weiter zunehmen wird.
Jeder Besucher einer Internetseite muss gleich zu Beginn über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie ggf. über die Verarbeitung seiner Daten in Nicht-EU-Staaten „in allgemein verständlicher Form“ informiert werden.
Weil praktisch immer derartige Daten erfasst und verwendet werden, ist für jede, insbesondere jede gewerbliche Internetseite eine von der Startseite aus gut zugängliche Datenschutzerklärung erforderlich.